gruen für 3 - Bi Scholver Feld

Satzung

Inhalt

§ 1 Name und Sitz

§ 2 Zweck und Aufgabe

§ 3 Mitgliedschaft

§ 4 Austritt der Mitglieder

§ 5 Ausschluss eines Mitgliedes

§ 6 Mitgliedsbeitrag

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 Organe des Vereins

§ 9 Vorstand

§ 10 Geschäftsführung

§ 11 Mitgliederversammlung

§ 12 Niederschrift der Vorstands- und Versammlungsbeschlüsse

§ 13 Wahl des Vorstandes

§ 14 Kassenprüfung

§ 15 Auflösung des Vereins

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen: gruen für 3 – BI Scholver – Feld e.V.

Er wurde am 30.11.2011 in das Vereinsregister 1893 eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Marl - Polsum

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

 

1. Zweck des Vereins ist insbesondere,

 

a) der Schutz der Umwelt, Natur und Gesundheit und und von Denkmälern im Städtedreieck Gelsenkirchen – Marl - Dorsten. Dies soll erreicht werden durch das Schaffen von Umweltbewusstsein bei Bürgern und Verantwortlichen in Wirtschaft, Verwaltung und Politik,

b) die Öffentlichkeit über die Auswirkungen schädlicher Veränderungen aufzuklären (z.B.

über ein Internetportal, durch Informationsveranstaltungen, Podiumsdiskussionen,

Verteilung von Flugblättern usw.),

c) Gespräche mit den Verursachern, Bürgern und Behörden zu führen, um eine Vermeidung

schädlicher Auswirkungen zu erreichen und Einwirkungen, die u.a. auch durch Erweiterung von Industrieanlagen auf Umwelt, Gesundheit, Sicherheit und Sachgüter entstehen, zu minimieren,

d) Bürgerinnen und Bürger bei der Abwehr von Umweltgefahren zu unterstützen

 

2. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Er ist politisch und konfessionell neutral.

4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt grundsätzlich keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Die Wahrnehmung von Vereinsämtern ist ehrenamtlich.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.

2. Juristische Personen oder ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen.

3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

4. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.

5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Eintritt wird mit

Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmebestätigung wirksam.

6. Bei Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand entscheidet dann die nächste

Mitgliederversammlung.

7. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht, sofern den Vereinszielen und den Anforderungen der Satzung nicht entsprochen wird.

8. Die Mitgliedschaft wird beendet:

a. durch Austritt aus dem Verein,

b. durch Tod,

c. durch Ausschließung (siehe § 5).

 

§ 4 Austritt der Mitglieder

 

1. Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende (31.12. d.J.) zulässig.

3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Nach Beendigung der Mitgliedschaft

erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein.

 

§ 5 Ausschluss eines Mitgliedes

 

1. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein wird durch den Vorstand mit einfacher

Stimmenmehrheit beschlossen und dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss

kann erfolgen, wenn das Mitglied

a) seine Mitgliedschaft missbraucht,

b) das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt oder grob verletzt,

c) seine Loyalitätspflicht gegenüber anderen Vereinsmitgliedern nicht wahrt,

d) gegen die Anordnungen des Vorstandes verstößt.

 

2. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die

Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen ab Zustellung Einspruch erheben. Dieser muss schriftlich an den Vorstand gerichtet sein. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluss trifft dann die nächste Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

 

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt. Er ist grundsätzlich ein Jahresbeitrag und wird bei Vereinseintritt anteilig entsprechend dem Beitrittsmonat des Jahres und dann jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Vereinszugehörige Familienmitglieder (Ehegatte – Lebenspartner /Kinder) zahlen einen ermäßigten Beitrag. Die Zahlungsmodalitäten des Mitgliedsbeitrages sind auf den Beitrittserklärungen festgelegt.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen und Angebote desselben so zu benutzen, wie dies vom Verein durch seine Organe festgelegt wird.

2. Jedes Mitglied kann wählen und gewählt werden.

3. Pflichten der Mitglieder sind:

a) Zahlung des festgelegten Vereinsbeitrages

b) Beachtung der Vereinssatzung und der Beschlüsse des Vorstandes.

 

 

§ 8 Organe des Vorstandes

 

Organe des Vorstandes sind:

  • der Vorstand

  • die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus:

drei gleichberechtigten Vorstandssprechern/innen,

zwei Schriftführern/innen,

einem/r Kassierer/in und drei Beisitzern/innen.

 

2. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

Der Verein wird durch den Vorstand verwaltet. Je zwei Vorstandssprecher/innen vertreten im Sinne des § 26 BGB den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

3. Alle Ämter im Vorstand sind Ehrenämter. - Auslagen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des entstehen, sind angemessen zu vergüten (s. § 2)

4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. - Rechtsgeschäftliche Verfügungen mit einer Auswirkung von mehr als 2000 € bedürfen der Genehmigung durch eine Mitgliederversammlung.

5. Die Abstimmungen im Vorstand erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ihm satzungsgemäß angehörenden Mitglieder anwesend sind.

 

§ 10 Geschäftsführung

 

1. Der Verein unterhält ein laufendes Konto. Verfügungsberechtigt sind vom Vorstand

bevollmächtigte Personen.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt am Tag der

Vereinsgründung und endet am darauf folgenden 31. Dezember.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.

2. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte mindestens zwei Wochen vorher einzuberufen. Dies erfolgt durch schriftliche Einladung der eingetragenen Mitglieder.

3. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder.

4. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

5. Für die Änderung der Satzung bedarf es der Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder.

 

Den aktiven Mitgliedern obliegen:

a) die Wahl des Vorstandes,

b) die Genehmigung der geprüften Jahresrechnung,

c) die Entlastung des Vorstandes,

d) der Beschluss von Satzungsänderungen,

e) die Wahl der Kassenprüfer,

f) der Beschluss über die Auflösung des Vereins.

 

§ 12 Niederschrift der Vorstands- und Versammlungsbeschlüsse

 

Über Verlauf und die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Unterzeichnung erfolgt bei Abwesenheit der /des Schriftführerin/-s durch den jeweils bestimmten Protokollführer und zwei Vorstandssprecher.

 

§ 13 Wahl des Vorstandes

 

Die Wahl des Vorstandes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, d.h. eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Wahl findet in schriftlicher und geheimer Abstimmung statt. Eine Wahl per Akklamation ist zulässig, wenn sich alle anwesenden Mitglieder dafür aussprechen.

 

§ 14 Kassenprüfung

 

Von den aktiven Mitgliedern werden zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie berichten über die Kassengeschäfte des Vereins in der Mitgliederversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des/r Kassierers/in.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

 

1. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck einberufene

Mitgliederversammlung, die dann mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienen aktiven Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließt.

Die Versammlung der aktiven Mitglieder ernennt einen oder mehrere Liquidatoren, die in das

Vereinsregister eingetragen sind.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Hertener Bürgerstiftung Hof Wessels, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Marl, den 25. April 2012

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