gruen für 3 - Bi Scholver Feld

Artenschutz Teil II

4. Weitere potenziell vorkommende relevante Arten

4.1 Auswahl sonstiger Arten

Die Prüfung auf potenzielle Vorkommen weiterer relevanter Arten bezieht sich auf die in den Tabellen in Kapitel 4.2 aufgeführten Artengruppen, basierend auf den Artenlisten der LÖBF für Nordrhein-Westfalen im Fachinformationssystem (FIS) "Streng geschützte Arten" (www.natura2000.munlv.nrw.de/streng_gesch_arten; Stand: 23.12.2005). Die bereits syste-matisch und aktuell erfassten Artengruppen (Vögel und Fledermäuse) sind in den Tabellen entsprechend nicht aufgeführt. Eine besondere Bedeutung des Untersuchungsgebietes als Rast- oder Überwinterungsgebiet für wandernde Vogelarten entsprechend der Vogelschutz-richtlinie kann aufgrund der Lage und Struktur des Gebietes ausgeschlossen werden.

Weiterhin ausgeschlossen werden Arten,

• die in NRW ausgestorben sind und für deren aktuelle Vorkommen keine Anhaltspunkte vorliegen,

 

• deren Verbreitungsgebiet sich außerhalb des Untersuchungsgebietes befindet oder

 

• deren Lebensraumansprüche im Gebiet und/oder Eingriffsbereich nicht erfüllt sind (s. Tabellen in Kap. 4.2).

Angaben zum potenziellen Vorkommen im Hinblick auf die Verbreitung von Arten basieren primär auf den naturraumbezogenen und in Rasterkarten dargestellten Verbreitungsangaben der LÖBF (im FIS) sowie aktueller sonstiger Verbreitungsdaten (z.B. NWO 2002).

Insgesamt ergibt sich folgendes Bild hinsichtlich potenziell vorkommender relevanter, ge-schützter Arten:

Säugetiere

Mit Ausnahme der erfassten Fledermausarten können Vorkommen weiterer Arten ausge-schlossen werden.

Reptilien, Käfer, Schmetterlinge, Libellen, Heuschrecken, Weichtiere, Krebse, Spinnen, Farn- und Blütenpflanzen, Flechten

Relevante Vorkommen von Arten dieser Artengruppen sind nicht zu erwarten.

4.2 Liste der potenziell vorkommenden relevanten Arten

Grundlage der folgenden Liste der relevanten besonders und streng geschützten Arten ist das aktuelle Fachinformationssystem (FIS) "Streng geschützte Arten" der LÖBF (www.natura2000.munlv.nrw.de/streng_gesch_arten; Stand: 23.12.2005). Wie bereits in Kap. 4.1 erläutert, sind die systematisch und aktuell erfassten Artengruppen (Vögel und Fleder-mäuse) in den Tabellen nicht aufgeführt.

 

5.1 Bewertung der Datenlage

Unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Arten (systematische Kartierungen, sonstige Angaben) und der Selektion weiterer potenziell vorkommender Arten (Kap. 4) ist die Daten-lage für eine Bewertung aus Artenschutzsicht auf Ebene der FNP-Änderung als ausreichend einzustufen. Weitergehende Kartierungen von Tierarten/Tierartengruppen werden gegenwär-tig als nicht erforderlich erachtet (Ausnahme Steinkauz: vgl. Kap. 7.3).

5.2 Auswahl planungsrelevanter Arten

Von den in Tabelle 3 (Kap. 3) aufgeführten nachgewiesenen Arten sind hinsichtlich der euro-päischen Vogelarten nicht alle als planungsrelevant einzustufen. So ist die Mehrzahl der Vo-gelarten, wie z.B. Amsel, Blaumeise und Zaunkönig sowohl regional als auch landes- und bundesweit weit verbreitet und häufig (z.B. PEITZMEIER 1979, NWO 2002, LÖBF 1999). Ei-ne erhebliche Betroffenheit dieser Artenvorkommen durch das Vorhaben kann, insbesondere unter Berücksichtigung der Ziele der Vogelschutzrichtlinie und der im Rahmen der Eingriffs-regelung im LBP vorgesehenen Maßnahmen, von vornherein ausgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund erfolgt im Folgenden eine Auswahl der verbleibenden "planungsrelevan-ten Arten".

Als planungsrelevant werden dabei grundsätzlich folgende Arten betrachtet (vgl. Tab. 2 und Tab. 3):

• alle Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie

 

• alle streng geschützte Arten des BNatSchG

 

• alle Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie

 

• alle Vogelarten nach Art. 4(2) Vogelschutzrichtlinie.

Hinsichtlich der übrigen im Fauna-Untersuchungsraum nachgewiesenen europäischen Vo-gelarten werden

• der Graureiher

 

• die Rauchschwalbe und

 

• das Rebhuhn

ebenfalls als planungsrelevante Arten aufgefasst.

Von diesen Arten sind Rauchschwalbe und Rebhuhn Vogelarten, die in NRW selten sind o-der die landesweit negative Entwicklungstendenzen aufweisen (z.B. NWO 2002). Aufgrund dessen werden die genannten Arten auch in der Roten Liste NRW als gefährdet oder stark gefährdet aufgeführt (LÖBF 1999). Hinsichtlich dieser Arten wird entsprechend eine Betrach-tung, ob die relevanten Verbotstatbestände bei einer möglichen Beeinträchtigung durch die Planung zutreffen, durchgeführt.

Der oben ebenfalls genannte Graureiher ist zwar eine Art, die in NRW noch relativ häufig ist und entsprechend in der Roten Liste NRW als nicht gefährdet eingestuft wird; da der Grau-reiher aber ein Kolonienbrüter ist, besteht bei Vorhaben, die mit Eingriffen in Brutkolonien einhergehen, die Möglichkeit, dass die Verbotstatbestände der VS-RL zutreffen können. Vor diesem Hintergrund wird auch diese Art als planungsrelevant eingestuft.

Auf die übrigen Vogelarten, die in Tabelle 2 aufgeführt sind, treffen die genannten Kriterien (Seltenheit und Gefährdung in NRW und/oder Kolonienbrüter) nicht zu. Es handelt sich dabei um weit verbreitete Arten, bei denen eine erhebliche Betroffenheit mit Folgen für lokale Po-pulationen und damit das Eintreten der Verbotstatbestände der VS-RL ausgeschlossen wer-den kann.

Die vorgenommene Auswahl der zu berücksichtigenden Arten korreliert mit der Liste der für NRW genannten planungsrelevanten Arten von KIEL 2005 (LÖBF-Mittlg. 1/05, S. 13).

5.3 Auswahl zu prüfender planungsrelevanter Arten

Als planungsrelevante Arten verbleiben entsprechend den Erläuterungen in Kap. 5.2 die in Tabelle 2 (Kap. 3) hervorgehobenen, nachgewiesenen Vogelarten und alle nachgewiesenen Fledermausarten (s. Tab. 3). Von diesen Arten werden aufgrund absehbar fehlender Konflikt-trächtigkeit der Graureiher, der Mäusebussard, der Turmfalke und der Waldkauz nicht detail-liert weiter untersucht. Diese Vorauswahl ist wie folgt zu begründen:

Graureiher (Ardea cinerea)

Der Graureiher ist eine weder in Deutschland noch in NRW oder im Naturraum gefährdete Art, wird aber in NRW als von Naturschutzmaßnahmen abhängig eingestuft. Seit dem Ver-zicht auf eine Bejagung der Art hat sich der Brutbestand stabilisiert und wird für das Jahr 2003 mit ca. 2.750 Brutpaaren in NRW angegeben (MUNLV 2005).

Graureiher, die bei uns ganzjährig auftreten, sind Koloniebrüter, die ihre Nester auf Bäumen anlegen, vor allem auf Nadelbäumen wie Fichten, Kiefern und Lärchen. Kleinstkolonien oder Einzelbruten haben meist einen nur geringen Bruterfolg (MUNLV 2005). Seit dem Verzicht auf eine Bejagung und damit abnehmende Scheuheit entstanden auch mehrere Brutkolonien in direkter Nachbarschaft des Menschen (z.B. im Umfeld von Zoologischen Gärten).

Der Gesamtlebensraum der Art umfasst verschiedenste Kulturlandschaftsbereiche mit offe-nen Grünland- und Ackerflächen sowie Gewässern unterschiedlichster Art, die zur Nah-rungssuche genutzt werden. Dabei besteht die Nahrung vor allem aus Großinsekten, Mäu-sen, Amphibien und Fischen.

Der Graureiher konnte im Fauna-Untersuchungsraum an dem Teich im Südwesten als Nah-rungsgast festgestellt werden. Eine darüber hinaus gehende temporäre Nutzung von Land-wirtschaftsflächen im Raum zur Nahrungssuche kann nicht ausgeschlossen werden. Brut-vorkommen/Brutkolonien wurden im Fauna-Untersuchungsraum nicht festgestellt. Die nächstgelegene Brutkolonie befindet sich bei Haus Lüttinghof, östlich der A 52.

Konflikte mit dem Bauvorhaben wären grundsätzlich denkbar, wenn anlagen-, bau- oder be-triebsbedingte Beanspruchung oder Störungen zur Aufgabe von Horsten/Kolonien oder es-senziellen Jagdhabitaten führen würden. Dabei ist von einer erhöhten Störempfindlichkeit, entsprechend der insgesamt nur noch geringen Scheuheit gegenüber Menschen, vor allem im Nahbereich von Brutkolonien auszugehen.

Eine Beeinträchtigung der Brutkolonie bei Haus Lüttinghof kann aufgrund des Abstands zum Vorhabensbereich und der dazwischen verlaufenden Autobahn A 52 ausgeschlossen wer-den.

Da entsprechend keine Brutplätze und auch keine bedeutenden Jagdgebiete durch das Vor-haben beeinträchtigt werden und großflächig uneingeschränkt nutzbare Nahrungshabitate verbleiben, ist keine Betroffenheit essenzieller Habitatbestandteile des Graureihers im Gebiet gegeben. Erhebliche Beeinträchtigungen der Art sind analog nicht zu erwarten.

Mäusebussard (Buteo buteo)

 

Der Mäusebussard ist eine sowohl bundesweit wie regional und lokal häufige und nicht ge-fährdete Greifvogelart, die für ihr Vorkommen Wälder beliebiger Größe als Bruthabitat und die offene Kulturlandschaft als Jagdgebiet benötigt (NWO 2002). Die Jagdgebietsgröße kann dabei mehrere km² betragen.

Im Fauna-Untersuchungsgebiet konnte die Art im Bereich der Landwirtschaftsflächen jagend angetroffen werden, auch im Nahbereich des vorhandenen Industriekomplexes. Vorkommen von Horsten erfolgten im Vorhabensbereich und Umfeld nicht. Dementsprechend findet eine direkte bau-, anlagen- oder betriebsbedingte Beeinträchtigung von Horststandorten nicht statt.

Der anlagenbedingte Verlust von Jagdhabitaten in Form von Landwirtschaftsflächen ist vor dem Hintergrund der angrenzend großflächig verfügbaren gleichwertigen Flächen und der Gesamtjagdgebietsgröße der Art (s.o.

Turmfalke (Falco tinnunculus)

 

Der Turmfalke ist eine bundesweit wie regional und lokal häufige und nicht gefährdete Greif-vogelart. Zur Brut werden vor allem Nester anderer Vogelarten (z.B. Elster, Rabenkrähe) und Nischen oder Nistkästen in und an Gebäuden genutzt. Bejagt werden Offenlandflächen im näheren und weiteren Umfeld der Brutstandorte.

Innerhalb des Fauna-Untersuchungsgebietes konnte die Art lediglich als Nahrungsgast im Bereich der B 224 und angrenzender Landwirtschaftsflächen festgestellt werden. Brutnach-weise erfolgten nicht, so dass durch das Vorhaben keine direkte bau-, anlagen- oder be-triebsbedingte Beeinträchtigung von Brutstandorten stattfinden.

Der anlagenbedingte Verlust von Offenlandflächen als Jagdhabitate ist vor dem Hintergrund der angrenzend großflächig verfügbaren gleichwertigen Flächen als nicht relevant einzustu-fen. Insgesamt sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Turmfalke durch das Vorhabe zu erwarten.

Waldkauz (Strix aluco)

 

Der Waldkauz ist die in NRW häufigste und flächendeckend verbreitete Eulenart und ist we-der hier noch bundesweit gefährdet. Die Art besiedelt alle Arten strukturreicher Landschaf-ten, wie auch geschlossene Waldgebiete. Zur Brut werden neben natürlichen Baumhöhlen auch Greifvogelhorste und Krähennester sowie Nistkästen und Nischen in und an Gebäuden genutzt.

Nachweise von Waldkauzrevieren innerhalb des Fauna-Untersuchungsgebietes betreffen den Westteil des Untersuchungsgebietes mit dem Waldbereich Linnenkamp bis Hof Roh-mann. Entsprechend der Rufaktivität ist von mindestens einem, ggf. auch einem zweiten Revier auszugehen, die sich westlich des Fauna-Untersuchungsgebietes hin fortsetzen. Entsprechend treffen die Verbotstatbestände des § 42 BNatSchG in Verbindung mit denen des Art. 5 VS-RL nicht zu.

Hinsichtlich denkbarer bau-, anlagen- und betriebsbedingter Beeinträchtigungen durch das Vorhaben sind keine Verluste oder relevanten Störungen von Brutvorkommen zu erwarten. Insgesamt finden Flächenverluste ausschließlich außerhalb der nachgewiesenen Reviere statt. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Waldkauzes durch Flächenverluste und randliche Störungen ist nicht abzuleiten.

6. Vorhabensbeschreibung und generelle Projektwirkungen

Im Gebietsentwicklungsplan ist festgelegt, dass der Gewerbe- und Industrieansiedlungsbe-reich zur Norderweiterung "Gelsenkirchen Scholven" dem überregionalen Bedarf dient und ausschließlich für Betriebe und Betriebsbereiche zu nutzen ist, die in engem Zusammenhang mit petrochemischen Produktionsanlagen stehen.

Der Geltungsbereich der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes ist weiter gefasst als die Darstellung des Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches im Gebietsentwicklungsplan. Dadurch ist es möglich, das unmittelbare Umfeld der späteren Industrieansiedlung einzube-ziehen und geeignete Darstellungen zu treffen. So kann z.B. eine Grünabschirmung be-stimmter Bereiche in den Flächennutzungsplan aufgenommen werden.

Die 11. Änderung und Ergänzung des Flächennutzungsplanes wird als erster Schritt zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Norderweiterung durchgeführt. Entsprechend dem Planungsziel werden die bisherigen Flächen für die Landwirtschaft im Entwurf als gewerbliche Bauflächen dargestellt (vgl. Abb. 2). Die überlagernden Darstellun-gen von "Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (Kompensationsraum)" und "Landschaftsschutz" entfallen entspre-chend. Die Gewerblichen Bauflächen erhalten einen ca. 20 m breiten Eingrünungspuffer, der als Grünfläche dargestellt wird. Im Bereich des Scholver Feldes wird die Grünfläche zur Hal-de hin auf teilweise > 60 m verbreitert.

 

 

Um die Flächen für die Norderweiterung möglichst unterbrechungsfrei an das vorhandene Werksgelände anschließen zu können, wird die vorhandene K 33 nach Norden verlegt und über einen neuen Kreuzungspunkt auf die B 224 geführt. Die Straßentrasse wird als "Vorbe-haltsfläche für Straßenplanung" dargestellt. Entsprechend der derzeitigen Verkehrsbelastung und zu erwartender Verkehrszunahmen ist von DTV-Werten unter 5.000 Kfz/24h auszuge-hen.

Der Eingrünungspuffer zwischen den Gewerblichen Bauflächen und der geplanten K 33-Trasse wird, ebenso wie die bislang als Wald dargestellte Fläche zwischen der Halde, der B 224 und der Straße "Im Kämpe" als "Grünfläche" dargestellt. Die nördlich an die Straßen-trasse angrenzenden Flächen werden weiterhin als Flächen für die Landwirtschaft mit Über-lagerung "Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft" dargestellt.

Als grundsätzliche bau-, anlagen- und betriebsbedingte Wirkungen des Bauvorhabens sind hinsichtlich der relevanten Tierarten insbesondere folgende Beeinträchtigungen denkbar:

• Inanspruchnahme funktional bedeutender (Teil-)Habitate durch Bau und Anlagen

 

• Störungen durch den Baubetrieb

 

• anlagen- und betriebsbedingte Zerschneidungswirkungen einschließlich betriebsbeding-ter Kollisionsgefährdung von Arten im Bereich der verlegten K 33

 

• betriebsbedingte Immissionseinwirkungen und Störungen (Lärm, Licht, Schadstoffe)

 

• Veränderungen des Wasserhaushalts und des Mikroklimas relevanter (Teil-)Habitate.

Diese generellen Wirkungen werden in den folgenden Kapiteln artbezogen präzisiert und analysiert.

7. Bewertung und Konfliktanalyse

7.1 Artspezifische Bewertung und Konfliktanalyse

 

 

7.1.1 Grünspecht (Picus viridis)

Der Grünspecht ist eine nach der Roten Liste NRW sowohl landesweit wie regional gefähr-dete Art. Bundesweit wird er auf der Vorwarnliste aufgeführt. Der Bestand in NRW wird auf 950 - 1.400 Brutpaare geschätzt, wobei vor allem das Flachland und die unteren Mittelge-birgslagen besiedelt werden (MUNLV 2005).

Der Grünspecht präferiert als Lebensraum strukturreiche, halboffene Landschaften, besiedelt aber auch Parkanlagen und ähnliche Grünflächen im Siedlungsraum, wenn die Ansprüche an Brut- und Nahrungshabitate erfüllt sind. Die Art nutzt ein weites Spektrum an Brutbäu-men, wobei auch Höhlen anderer Vogelarten belegt werden. Generell werden Laubbäume zur Anlage von Bruthöhlen bevorzugt. Der Grünspecht ist hinsichtlich der Nahrung auf Amei-sen spezialisiert, die größtenteils am Boden erbeutet werden. Im Winter werden z.T. auch andere Arthropoden sowie Regenwürmer und pflanzliche Nahrung aufgenommen. Entspre-chend dieser Ansprüche ist die Existenz magerer, ameisenreicher offener bis halboffener Nahrungshabitate für das Vorkommen der Art der wesentlichste limitierende Faktor und de-ren Rückgang gleichzeitig der Hauptgefährdungsfaktor (z.B. NWO 2000).

Innerhalb des Fauna-Untersuchungsgebietes konnten zwei Reviere des Grünspechts west-lich der B 224 nachgewiesen werden. Darüber hinaus erfolgten östlich der B 224 im Halden-bereich weitere Nachweise bei der Nahrungssuche, wobei ein Bezug zum nördlich angren-zenden Landschaftsbereich angenommen wird. Brutnachweise erfolgten innerhalb des Vor-habensbereiches und Umfeld nicht, werden aber im Waldbereich Linnenkamp vermutet. Ent-sprechend der Habitatansprüche der Art sind neben diesem Waldbereich insbesondere sonstige alte Gehölzbestände sowie nahrungsreiche Offenlandflächen, wie Extensivgrün-land, Säume und magere Brachen als wichtige Habitatbestandteile zu nennen.

Konfliktanalyse

Bau- oder anlagenbedingte Verluste nachgewiesener Brutstandorte durch das Vorhaben fin-den nicht statt. Vor dem Hintergrund, dass durch das Vorhaben auch alte Baumbestände nördlich der K 33 beansprucht werden, die potenzielle Niststandorte der Art darstellen, kön-nen Inanspruchnahme oder erhebliche Störungen von Gelegen oder Nestlingen dann nicht völlig ausgeschlossen werden, wenn die Realisierung der Maßnahme (Baufeldräumung) während der Brutzeit beginnt.

Neben diesen denkbaren Beeinträchtigungen treten bau- und anlagenbedingte Verlust po-tenzieller und nachgewiesener Nahrungshabitate nördlich der K 33 auf vor allem in Form der Beanspruchung von Grünlandflächen mit Gehölzen. Aufgrund der festgestellten Gebietsnut-zung des Grünspechts (nicht permanent im beanspruchten Bereich) und der Qualität der be-anspruchten Flächen (kein mageres, ausgesprochen ameisenreiches Extensivgrünland) sind die Verluste als nicht essenzielle Habitatbestandteile zu werten. Vergleichbare Flächen verbleiben großräumig im Umfeld der Vorkommen, so dass aufgrund der Inanspruchnahme keine Bestandseinbußen des Grünspechts im Raum zu erwarten sind. Dies setzt gleichzeitig voraus, dass im Rahmen der Eingriffsregelung auch Habitatoptimierungsmaßnahmen im Umfeld erfolgen (z.B. Entwicklung von Extensivgrünland und Säumen, Gehölzpflanzungen; vgl. Kap. 7.2).

Grundsätzlich denkbare betriebsbedingte Entwertungen angrenzender Lebensraumbestand-teile sind vor dem Hintergrund der diesbezüglichen relativen Unempfindlichkeit der Art, die gerade im Ballungsraum Ruhrgebiet bemerkenswerte Bestandszunahmen zu verzeichnen hat (z.B. NWO 2002) als nicht relevant einzustufen.

Bewertungsrelevante Individuenverluste durch betriebsbedingte Kollisionen im Bereich der verlegten K 33 sind nicht zu erwarten, da sich an dem derzeitigen grundsätzlichen Zustand diesbezüglich nichts ändern wird. So verläuft die K 33 auch zukünftig am Rand des (dann erweiterten) Industriekomplexes, der kein potenzielles Nahrungshabitat darstellt und damit auch keine Trassenquerung erzwingt.

Insgesamt sind zur Vermeidung denkbarer erheblicher Beeinträchtigungen aufgrund der möglichen Verluste potenzieller Brutstätten

 7.1.2 Kiebitz (Vanellus vanellus)

 

Gefährdung, Verbreitung, Habitatansprüche

Der Kiebitz ist eine in NRW und im Naturraum gefährdete Art, die in der Roten Liste Deutschland sogar als stark gefährdet eingestuft wird. Die Bestandsgröße in Nordrhein-Westfalen wird für den Zeitraum von 2000 bis 2004 auf 23.000 Reviere geschätzt (MUNLV 2005).

Der Kiebitz ist ursprünglich eine charakteristische Art des offenen Feucht- und Nassgrünlan-des. Aufgrund des starken Rückgangs entsprechender Bereiche durch Entwässerung und Nutzungsintensivierung ist die Art einerseits ebenfalls stark zurückgegangen und brütet an-dererseits heute vielfach auf Ackerflächen mit geringer Vegetationsbedeckung im Frühjahr (v.a. Maisäcker). Aufgrund der Flächenbearbeitung sind die Bruterfolge auf diesen Flächen gering (s.u.).

Im Fauna-Untersuchungsgebiet konnte ein Paar mit Brutverdacht auf einer Ackerfläche nörd-lich Hof Rohmann, westlich der B 224 nachgewiesen werden. Vor dem Hintergrund, dass sich das Vorkommen mit möglicher Brut auf einem Acker mit hoher Nutzungsintensität befin-det, muss von einer ungünstigen Reproduktionsrate ausgegangen werden. So ist der Verlust von Gelegen und Jungvögeln durch die große Anzahl an Bewirtschaftungsgängen auf Ä-ckern und im Intensivgrünland generell hoch. Gleichzeitig stellen Kiebitzküken hohe Ansprü-che an die Menge und Erreichbarkeit ihrer Nahrung, die aus Arthropoden und Regenwür-mern besteht. Auf kurzen und lückigen Flächen können Arthropoden schneller gesichtet werden, und bei feuchten Böden werden Regenwürmer in die oberen, erreichbaren Boden-schichten getrieben (KÖSTER 1999). Dementsprechend sind auf intensiv genutzten Acker-flächen die Bedingungen für eine erfolgreiche Brut und Kükenaufzucht von Kiebitzen un-günstig. Bei Ackerbruten stellen deshalb randliche Extensivflächen (z.B. Graswege, Säume) und Grünlandbereiche wesentliche Teilhabitate zur Nahrungssuche und zum Überleben der Küken dar, wenn sie die Bewirtschaftungsgänge überlebt haben.

Konfliktanalyse

Beeinträchtigungen der Brutvorkommen des Kiebitzes durch das Vorhaben sind nicht zu er-warten. So finden keine bau- oder anlagenbedingter Verluste von Brutstandorten oder es-senziellen Nahrungshabitaten statt. Bau- und betriebsbedingte Störungen von Brutvorkom-men sind nicht zu erwarten, da der Abstand immer > 400 m zum nachgewiesenen Vorkom-mensbereich beträgt und sich nach Norden hin großräumig geeignete Offenlandbereiche mit Äckern und Grünland als Teil des Gesamthabitats der Art anschließen.

Insgesamt sind vor dem Hintergrund der erläuterten Zusammenhänge durch das Vorhaben keine erheblichen Beeinträchtigungen des Kiebitzvorkommens im Gebiet zu erwarten.

 

7.1.3 Nachtigall (Luscinia megarhynchos)

Die Verbotstatbestände des § 42 BNatSchG in Verbindung mit denen des Art. 5 VS-RL tre-ten nach gutachterlicher Einschätzung nicht ein. Die Verbots-tatbestände des § 42 BNatSchG in Verbindung mit denen des Art. 5 VS-RL treffen ent-sprechend nicht zu. ) als nicht relevant einzustufen, so dass insgesamt keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Die Verbotstatbestände des § 42 BNatSchG in Verbindung mit denen des Art. 5 VS-RL treffen entsprechend nicht zu. Die Verbotstatbestände des § 42 BNatSchG in Verbindung mit denen des Art. 5 VS-RL treffen entsprechend nicht zu.

 

Gefährdung, Verbreitung, Habitatansprüche

Die Nachtigall ist eine in NRW und im Naturraum gefährdete Art, die bundesweit als nicht ge-fährdet eingestuft wird. Der nordrhein-westfälische Brutbestand wird für den Zeitraum von 2000 bis 2004 auf 7.000 Reviere geschätzt (MUNLV 2005).

Die Art besiedelt unterholzreiche, vor allem feuchte Laub- und Mischwälder, Gehölze, Gebü-sche, Hecken sowie naturnahe Parkanlagen und strukturreiche Gärten. Generell besteht ei-ne Präferenz für feuchte Standorte, wie Gehölzbestände in Gewässernähe, Feuchtgebieten oder Auen. Voraussetzung für das Vorkommen ist außerdem die Existenz einer dichten Krautschicht zur Nestanlage.

Innerhalb des Fauna-Untersuchungsgebietes konnte die Nachtigall mit zwei Revieren am Ostrand der mit Gehölzen bewachsenen Bergehalde östlich der B 224 festgestellt werden.

Konfliktanalyse

Die Brutvorkommen befinden sich in einem Abstand von immer > 50 m vom Vorhabensbe-reich, wobei dieser Abstandsbereich als Grünfläche mit Gehölzen und Brachen vorgesehen ist (RUHR OEL GmbH 2006). Die angrenzenden Flächenverluste betreffen ausschließlich in-tensiv genutzte Ackerflächen. Bau- oder anlagenbedingte Beanspruchung von Brutstandor-ten oder sonstiger essenzieller Habitatelemente findet ebenso wenig statt wie eine relevante Veränderung der Standortverhältnisse.

Hinsichtlich betriebsbedingter Immissionen (insbesondere Störungen durch Lärm) muss die Nachtigall als relativ unempfindliche Vogelart bewertet werden (sehr lauter Gesang). Brut-vorkommen der Art befinden sich häufig, sofern die sonstigen Habitatansprüche erfüllt sind, auch an stark frequentierten Straßen oder Bahntrassen. Störungen während der Bauzeit müssen aufgrund des erläuterten Abstands vom Vorhabensbereich und vor dem Hinter-grund, dass die Nachtigall auch anthropogen geprägte und von Menschen frequentierte Be-reiche besiedelt (z.B. Parks), als für das dauerhafte Vorkommen der Art nicht relevant einge-stuft werden.

Insgesamt sind entsprechend durch das Vorhaben keine erheblichen Beeinträchtigungen des Kiebitzvorkommens im Gebiet zu erwarten.

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